Eine fraktionsübergreifende Mehrheit im Europäischen Parlament hat heute in zweiter Lesung der Richtlinienneufassung zur Vermeidung und Verminderung von Industrieemissionen zugestimmt. Dem abgestimmten Kompromiss sind zwei Jahre andauernde intensive Beratungen vorausgegangen. Notwendig wurde die Neufassung der seit 1996 bestehenden Richtlinie, weil trotz aller technischen Entwicklungen Industrietätigkeiten noch immer eine Hauptquelle der Luftverschmutzung sind. Ausgenommen von dieser mangelhaften Umsetzung sind Schweden, Österreich und Deutschland.

Das ursprüngliche Ziel des Parlaments war es, Industrieemissionen europaweit zu reduzieren und für annährend gleiche Standards in allen Mitgliedstaaten zu sorgen. Das ist leider nicht komplett gelungen. Denn, um dem Kompromiss zustimmen zu können, haben Mitgliedstaaten wie Großbritannien und Italien darauf gedrängt, dass es Zugeständnisse für Großfeuerungsanlagen wie alte Kohlekraftwerke gibt. Diese Anlagen brauchen erst ab Mitte 2020 den Anforderungen der neuen Richtlinie zu entsprechen.
Dieses Zugeständnis ist eine bittere Pille, da gerade in deutsche Anlagen in den letzten Jahren viel an neuer, umweltschonender Technik investiert wurde und dieses zukunftsweisende Handeln letztendlich nicht entsprechend gewürdigt wird.
Allerdings enthält das jetzt vorliegende Kompromisspaket im Vergleich zur geltenden IVU-Richtlinie auch eine Hand von Verbesserungen. So wird die Anwendung der Besten Verfügbaren Technik (BVT) in den Mitgliedstaaten grundsätzlich gestärkt, weil Emissionsgrenzwerte künftig aus den Bandbreiten der BVT-Merkblätter zu entnehmen sind. Auch wird eine Prüfungspflicht der Europäischen Kommission für Mindestanforderungen zur Emissionsbegrenzung eingeführt.
Die bestehende Flexibilität, die nationalen Behörden für die Anlagenzulassung bislang hatten, in Zukunft einzuschränken, ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. So darf künftig von Emissionsstandards nur dann abgewichen werden, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Das trägt zu einer europaweiten Emissionsreduktion bei und vermindert die Wettbewerbsverzerrung aufgrund national durchgesetzter tatsächlicher Emissionsanforderungen.