Lange fordert gesetzliche Regelungen im Bereich der Daseinsvorsorge

Kommunale Daseinsvorsorge ist ein Bestandteil hoher Lebensqualität. Die Leistungen der Daseinsvorsorge stehen aber immer unter dem Damoklesschwert der reinen Binnenmarkt- und Wettbewerbsorientierung.
So reichten die Reaktionen auf eine europaweite Ausschreibung des örtlichen Rettungswesens daher von Fassungslosigkeit bis hin zu massivem Widerstand, der schließlich auch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigte.

Die Generalanwältin des EuGH, Verica Trstenjak hat in ihren Schlussanträgen im Vertragsverletzungsverfahren der Rettungsdienste Folgendes klar gestellt: Sie sieht die Leistungen des Rettungsdienstes als eine besondere Dienstleitung an. Sie fordert daher das Auswahlkriterium „Verfügbarkeit einer Vielzahl ortsnah ansässiger Helfer“ zu berücksichtigen. Öffentliche Auftraggeber haben lediglich eine Bekanntmachungspflicht.

Der SPD-Europaabgeordnete Bernd Lange begrüßt die Schlussanträge der Generalanwältin. „Dadurch wird die Besonderheit des Rettungsdienstes bestätigt. Damit ist klar, dass die Rettungsdienste nicht unter das allgemeine Wettbewerbsrecht fallen.“ Lange hofft nun, dass der EuGH seine endgültige Entscheidung in diesem Sinne trifft und dadurch das bisherige Rettungswesen unterstützt.

Durch den neuen EU-Vertrag (Vertrag von Lissabon) werden die Leistungen der Daseinsvorsorge unter besonderen Schutz gestellt und Möglichkeiten der gesetzlichen Regelung im Rahmen einer Rahmenrichtlinie eröffnet.
Die sozialistische Fraktion hat dazu bereits im Jahr 2008 einen Vorschlag vorgelegt, der von Konservativen und Liberalen blockiert wurde.

„Wir müssen weg von Einzelfallentscheidungen durch den EuGH“, so Bernd Lange. „Die neuen Rechte im Bereich der Daseinsvorsorge ermöglichen es uns jetzt, eine allgemeingültige Gesetzgebung durchzusetzen.“
Die aktuelle Definition, Formulierung, Organisation und finanzielle Ausstattung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, ob mit wirtschaftlichem oder nicht-wirtschaftlichem Charakter, muss Aufgabe der Mitgliedstaaten und ihrer regionalen und lokalen Behörden bleiben und darf nicht durch Gemeinschaftsrichtlinien behindert werden. Mit einem solchen gesetzlichen Rahmen muss aber die Anwendung der Binnenmarktvorschriften und der Wettbewerbsregeln auf die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse durch gemeinsame Regeln vervollständigt werden, die den Schutz des Gemeinwohls und die Zufriedenheit derjenigen gewährleisten, die diese Dienstleistungen als Nutzer oder Verbraucher in Anspruch nehmen.