Der EU-Kommissar für Binnenmarkt und Dienstleistungen Michel Barnier legte am 15. November seine Pläne für eine Reform der Rechtsvorschriften über Ratingagenturen vor. Ziel sei, die Transparenz zu verbessern, den Wettbewerb zu erhöhen und die Abhängigkeit von Ratings zu reduzieren.
Finanzinstitute sollen sich in Zukunft nicht mehr blind auf externe Ratings stützen können.

- Fondsmanager sollen weniger auf externe Ratings Bezug nehmen, sondern eigene Prüfungen durchführen.
- Ratingagenturen und bewertende Unternehmen müssen umfassendere und bessere Basisinformationen zu den Ratings vorlegen, damit professionelle Anleger besser in der Lage seien, sich ein eigenes Urteil zu bilden.
- Ratingagenturen müssen ihre Ratings der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority ESMA) vorlegen.
- Die ESMA werde Standards für eine einheitliche Ratingskala erarbeiten, damit die Urteile vergleichbar würden.
- Die ESMA werde alle für ein Schuldinstrument auf dem Markt verfügbaren Ratings in einem für Anleger frei zugänglichen Europäischen Ratingindex (EURIX) veröffentlichen.
- Die Ratingagenturen müssen Emittenten und Anleger konsultieren, wenn sie Änderungen der Ratingmethode vornehmen wollten. Solche Änderungen müssten der ESMA mitgeteilt werden, die sich dann vergewissere, dass alle Form- und Verfahrensvorschriften eingehalten werden
Transparentere und häufigere Länderratings
- Die Mitgliedstaaten sollen in Zukunft alle sechs (statt alle zwölf) Monate bewertet werden. Zur Vermeidung von „Marktstörungen“ dürften Länderratings erst nach Handelsschluss und mindestens eine Stunde vor Öffnung der Handelsplätze in der EU veröffentlicht werden.
- Nicht durchsetzen konnte sich Michel Barnier mit seiner Forderung, die Bewertung von Euro-Staaten zu verbieten, die Kredite von der Euro-Zone oder dem IWF erhalten oder für Staaten, die erst noch Hilfen verhandeln. Andere Kommissare seien der Meinung gewesen, dass ein Publikationsverbot den gegenteiligen Effekt am Markt haben könne und eine Panik auslösen könne.

Mehr Vielfalt und striktere Unabhängigkeit der Ratingagenturen zur Vermeidung von Interessenkonflikten
- Ein Auftraggeber solle eine Ratingagentur nur noch maximal drei Jahre in Folge beauftragen dürfen. Für Staaten solle das nicht gelten.
- Für komplexe strukturierte Finanzinstrumente seien zwei Ratings von zwei verschiedenen Ratingagenturen vorgeschrieben.
- Ein großer Anteilseigner einer Ratingagentur dürfe nicht gleichzeitig ein großer Anteilseigner einer anderen Ratingagentur sein.

Umfassendere Haftung der Ratingagenturen
- Ratingagenturen sollen für den Schaden, der einem Anleger dadurch entstanden ist, dass er einem Rating vertraut hat, haften, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Verordnung über Ratingagenturen verstoßen hätten.