Der Europäische Gerichtshof entschied im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens, dass nicht erwerbstätige EU-Bürgerinnen und -Bürger, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, allein um in den Genuss von Sozialhilfe zu kommen, von bestimmten Sozialleistungen ausgeschlossen werden können. Der EuGH bezog sich in seinem Grundsatzurteil auf den laufenden Rechtsstreit beim Sozialgericht Leipzig zwischen dem Jobcenter und einer rumänischen Zuwanderin.